TSV Erlau e.V.     
wie geht der Untertitel weg?

Satzung.

TURN- UND SPORTVEREIN ERLAU E. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Erlau e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Passau,
unter der Nummer VR 430 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV).
Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.
(5) Die Farben des Vereins sind weiß und blau.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, sowie des gesellschaftlichen Miteinanders seiner Mitglieder.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auch das Vereinsvermögen.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine eventuell geleisteten Einlagen zurück.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:
1. Ausübung diverser Sportarten.
2. Betrieb und Pflege des Sportplatzes und Vereinsheims, sowie der zugehörigen Gerätschaften.
3. Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen, Festlichkeiten und dgl.
4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch, konfessionell und hinsichtlich der sexuellen Identität neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung
(Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a ESTG) ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vorstandschaft
zusammen mit dem Ausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
(4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(7) Mitglieder, die langjährig dem Verein angehören, oder sich um den Verein verdient gemacht haben, werden geehrt.
Der Vereinsausschuss gibt dafür die Richtlinien vor.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
wenn das Mitglied
a) trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche
Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als-dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz (3) für den Vereinsausschluss ge-nannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis,
b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
(8) Die Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgelegten Jahresbeitrages oder eventueller Aufnahmegebühren verpflichtet.
(2) Die Aufnahmegebühr/die Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(3) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassenführer
- Schriftführer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten.
(3) Der zweite Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder nur tätig werden dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder sie dazu auffordert.
(4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(5) Wiederwahl ist möglich.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Neuwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann.
Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
(7) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbstständig.
Er darf Geschäfte bis zu einem Betrag von € 1000,00 im Einzelfall ausführen. Bei allen übrigen Geschäften und bei allen Grundstücksgeschäften bedarf der Vorstand der Zustimmung des Vereinsausschusses. Wenn dieser ablehnt, kann der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen.
(8) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Absatz (1) können nur Vereinsmitglieder werden.
(10) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- und Beiräten aus der Mitgliedschaft.
(2) Die Ausschussmitglieder werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
(3) Daneben kann sich der Ausschuss durch eigenen Beschluss vergrößern, indem er weitere Mitglieder in den Ausschuss beruft, die besondere Funktionen im Verein ausüben.
(4) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
(5) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben können sich aus der Satzung ergeben. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
(6) Mitglieder des Vereinsausschusses können durch den ersten Vorsitzenden zu Sitzungen des Vorstandes geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen hier nicht zu.
(7) Über jede Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss statt-finden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegan-gen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse / E-Mail Adresse gerichtet ist.
Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen,
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,
f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,
g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,
h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung und das Gesetz nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahl-gang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
(3) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehren-amtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Ver-eins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Lan-des-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zu-ständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG), folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern) digital gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Zeiten der Vereinszugehörigkeit und Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten sei-ner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern) bei Darlegung eines berechtigten Interesses
Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang in seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personen-bezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Infopost sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfungen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem Vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt,
sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied (Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter) hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berechtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren,
die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Marktgemeinde Obernzell. Damit ist die Gemeinde verpflichtet, den Sportplatz dauerhaft als solchen zu erhalten und seinem Zweck ent-sprechend zu verwenden. Eine Veräußerung ist ausgeschlossen.

§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.04.2018 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Mit dieser Neufassung verliert die Satzung in der Fassung vom 23. Juli 1993 ihre Gültigkeit.

Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Erlau, den 21.04.2018
________________________ __________________________
Ulrich Unfried, 1. Vorsitzender
Julia Altendorfer, 2. Vorsitzende
Karin Greiner, Kassenführerin
Stefan Lindinger, Schriftführer

 

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